Hat die elektronische Signatur den gleichen rechtlichen Wert wie eine handschriftliche Unterschrift?

Veröffentlicht am : 11 November 20213 minimale Lesezeit
Der Einsatz der elektronischen Signatur wird immer häufiger. Wenn Sie zögern, sie zu verwenden, weil sie nicht die gleiche Rechtskraft wie eine handschriftliche Unterschrift hat, sollten Sie wissen, dass dies nicht mehr der Fall ist. Tatsächlich hat die elektronische Signatur seit dem Jahr 2000 den gleichen rechtlichen Stellenwert wie diese.

Der rechtliche Wert der elektronischen Signatur

Eine elektronische Signatur hat seit Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 2000-230 vom 13. März 2000 den gleichen rechtlichen Wert wie eine manuelle Unterschrift. Dieses Gesetz besagt, dass die digitale Signatur die Zustimmung ihres Besitzers bindet und einen wörtlichen Beweis darstellt. Sie hat daher in verschiedenen Rechtsordnungen Rechtskraft.

Der rechtliche Wert der elektronischen Signatur ist jedoch eng mit ihrer Zuverlässigkeit verbunden. Tatsächlich ist sie laut Bürgerlichem Gesetzbuch nur dann legal, wenn ein zuverlässiges Identifikationsverfahren ihre Echtheit garantiert. Daher ist der technische Prozess, dem es unterzogen wurde, besonders wichtig, um seine Zuverlässigkeit und seinen rechtlichen Wert zu beweisen.

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Die Zuverlässigkeit der elektronischen Signatur

Auch wenn die digitale Signatur als „fortgeschritten“ bezeichnet wird, muss sie von einem elektronischen Zertifizierungs-Dokumentenprüfer oder dafür vorgesehene Anbieter  durchgeführt werden, um ihren Wert zu beweisen. In der Tat muss die digitale Signatur beweisen, dass sie authentisch und zuverlässig ist.

Dazu muss es bestimmte Kriterien erfüllen. Gemäß der europäischen Richtlinie n°1999/93/CE muss sie mit dem Unterzeichner verbunden sein. Sie muss auch die Identifizierung des Unterzeichners ermöglichen. Der Unterzeichner muss die Möglichkeit haben, die Erstellung und Verwendung seiner elektronischen Signatur zu kontrollieren.

Stellen, die berechtigt sind, eine elektronische Signatur zu zertifizieren

Damit eine elektronische Signatur in Deutschland als zuverlässig gilt, muss sie von einem elektronischen Zertifizierungsanbieter zertifiziert sein. Dies sind Organisationen, die über Fachwissen verfügen und von einer Behörde akkreditiert sind. Sie sind vertrauenswürdige Dritte, die ein elektronisches Signaturzertifikat ausstellen.

Um den gleichen rechtlichen Wert wie eine handschriftliche Unterschrift zu haben, muss die elektronische Version zertifiziert sein von:

  • ETSI (Europäisches Institut für Telekommunikationsnormen)
  • BSI (Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik) 
  • TSI (Konformitätsbewertungsstelle)

Dieses Zertifikat bescheinigt die Einhaltung von Sicherheits- und Vertraulichkeitsstandards sowie die Anwendung des allgemeinen Sicherheits-Referenzrahmens zur Verschlüsselung von Signaturen. Sie verleiht der elektronischen Signatur dann einen rechtlichen Wert und ihrem Besitzer die Legitimation, sie zu verwenden.

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